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Allgemeine Geschäftsbedingungen Showarchitekten (Agentur)

1. Geltung der AGB

1.1Für alle Leistungen und Lieferungen der Agentur an ihre Für alle Leistungen und Lieferungen der Agentur an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von §14 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

1.2Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Auftraggeber vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln.

1.3Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an die Agentur, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.

1.4Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Agentur bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Agentur absenden.

2. Abwicklung von Aufträgen / Präsentationen

2.1 Angebote der Agentur an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Aufraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Agentur einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber an die Agentur zu sehen, das der Annahme durch die Agentur bedarf.

2.2 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs-Beschreibung bedürfen der Schriftform.

2.3 Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung eines Entgelts. Urheber-, Nutzungs-, Eigentumsrechte und sonstige Rechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation erstellten Arbeiten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei der Agentur. Mit vollständiger Bezahlung gehen die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe von Ziff. 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Agentur auf den Auftraggeber über. Die Bezahlung eines Präsentationshonorars führt nicht zur Übertragung der Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte.

2.4 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä., die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.

3. Beauftragung von Dritten

3.1 Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.

3.2 Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die Agentur vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, sofern die Agentur dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.

3.3 Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte etc. in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Auftraggeber stellt insoweit die Agentur gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei.

3.4 Angebote der Agentur an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Aufraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Agentur einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin noch nicht ein bindendes Angebot zu sehen.

4. Vergütung der Agenturleistungen

4.1 Sofern in dem Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von der Agentur erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter der Agentur abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen der Agentur für technische Kosten abgerechnet. Die Vergütung für Nutzungsrechte ist in nachfolgend Ziff. 6.6. bis 6.8. geregelt.

4.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats abzurechnen.

4.3 Für Leistungen Dritter, derer sich die Agentur zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet die Agentur eine Service-Fee von 10 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten.

4.4 Interne Sachkosten, die der Agentur zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z.B. Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungs-kosten sowie Reisekosten), berechnet die Agentur dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.

4.5 Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann die Agentur für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Gebühren, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.

5.2 Rechnungen der Agentur sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Vom Tag der Fälligkeit an ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz geltend zu machen.

5.3 Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von der Agentur anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen/Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.

5.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich die Agentur das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen, vor.

6. Nutzungsrechte; Umfang und Vergütung

6.1 Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Rahmen der Vertragserfüllung erstellte Werke nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Sämtliche Rechte an allen von der Agentur gelieferten Werken sowie an schutzfähigen Leistungen, die im Rahmen von Verträgen und Vertragsverhandlungen einschließlich Angebot, Kostenvoranschlägen etc. erbracht werden, verbleiben bei der Agentur.

   Die Agentur erfüllt ihre Verpflichtungen durch Einräumung einfacher Nutzungsrechte im Vertragsgebiet für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer der Werbemaßnahme.

6.2 Rechteübertragungen an den Auftraggeber erfolgen nur insoweit, als dies einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart wird und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung 6.1 erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Agentur den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

6.3 Die Agentur ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.

6.4 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Vertrages vom ihm erbrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Sofern Dritte Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten zustellen sollten, übernimmt der Vertragspartner hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist insoweit verpflichtet, die Agentur für eine Inanspruchnahme durch Dritte vollständig freizustellen.

6.5 Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber.

6.6 Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.

6.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet bei jeder Nutzungshandlung sicher zu stellen, dass die Agentur oder von ihr genannte Dritte als Urheber sichtbar benannt wird.

6.8 Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Auffordern frei.

7. Gewährleistung

7.1 Die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.

7.2 Liegt ein Mangel vor, den die Agentur zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.

7.3 Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung der Agentur durch den Auftraggeber.

8. Haftungsbeschränkung

8.1 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln der Agentur, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.2 Bei Schaltaufträgen haftet die Agentur nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber abtreten.

8.3 Schadensersatzansprüche gegen die Agentur verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB.

9. Verwertungsgesellschaften

Sofern die vertragliche Vereinbarung zwischen Agentur und Auftragsgeber Vertragsleistungen umfasst, die in das Repertoire der GEMA, der GVL oder sonstiger Verwertungsgesellschaften fällt, wird der Auftraggeber die Rechts selbst einholen und die anfallenden Kosten selbst tragen. Er stellt insoweit die Agentur vollumfänglich frei.

10. Rechtliche Zulässigkeit

10.1 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werke wird vom Auftraggeber getragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse und ihre rechtliche Zulässigkeit auf eigene Kosten zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Agentur sofort schriftlich vorzulegen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Werke und damit zusammenhängende Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.

10.2 In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in den Kommunikationsmitteln oder sonstigen Leistungen der Agentur enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Die Agentur haftet insbesondere auch nicht für patent-, muster- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeiten der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Die gelieferte Ware/erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und aller Forderungen, die die Agentur aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber gegen diesen hat oder künftig haben wir, Eigentum der Agentur.

11.2 Ziffer 1 gilt entsprechend für die von der Agentur an den Auftraggeber zu übertragenden Rechte.

11.3 Entfallen einer Veranstaltung

Entfällt die Veranstaltung durch Absage des Auftraggebers oder aus einem anderen vom Auftraggeber verursachten oder in seiner Risikosphäre liegenden Grund zahlt der Veranstalter die vertraglich vereinbarte Vergütung ohne Umsatzsteuer an die Agentur. Ersparte Aufwendungen der Agentur werden abgezogen.

12. Konkurrenzschutz

Die von der Agentur eingesetzten Personen dürfen für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, auch nicht aushilfsweise, von diesem weder direkt noch unmittelbar als Angestellte oder freie Mitarbeiter beschäftigt bzw. als Subunternehmer beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für den Fall des Verstoßes, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 5.000,00 EURO pro Person an die Agentur. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.

13. Verschwiegenheitsverpflichtung

Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der Agentur vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.

14. Datenschutz/Datensicherung

14.1 Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.

14.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von der Agentur während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.

14.3 Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.

15. Schriftform

Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).

16. Erfüllungsort

16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz der Agentur.

16.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland



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